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   BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21   

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BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21 (https://dejure.org/2022,25690)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2022 - 4 StR 226/21 (https://dejure.org/2022,25690)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2022 - 4 StR 226/21 (https://dejure.org/2022,25690)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StGB; § 73 StGB; § 73c StGB
    Konkurrenzen (natürliche Handlungseinheit); Einziehung (Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten: Privatvermögen, Vermögen der Gesellschaft, Gesellschaft nur formaler Mantel, keine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen, Weiterleitung jedes aus der Tat ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 53 StGB, § 265 StPO, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rechtsportal.de

    StPO § 354 Abs. 1 ; StGB § 53
    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21
    Die Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten eröffnet den Anwendungsbereich der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB nF zum Nachteil der handelnden Täter hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 ? 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238).

    Wird jeder aus der Tat folgende Vermögensfluss an die Gesellschaft sogleich an den bzw. die Täter weitergeleitet, so kann unmittelbare Verfügungsgewalt zu bejahen sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 ? 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 239).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21
    Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt eine eigene Rechtsfähigkeit zu (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341); sie ist daher als Drittbegünstigte anzusehen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73b, Rn 4).
  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21
    Eine Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter kommt aber dann in Betracht, wenn er diese nur als formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 in BGHR StGB § 73 Erlangtes 26 mwN).
  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21
    Zwar hat der Angeklagte die Gesellschaft nicht als formalen Mantel genutzt; es handelte sich nicht nur um scheinbar getrennte Vermögensmassen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323 f.), denn der Angeklagte nahm grundsätzlich eine Trennung zwischen den Vermögensmassen vor.
  • BGH, 27.09.2017 - 4 StR 235/17

    Tatmehrheit (natürliche Handlungseinheit); Freiheitsberaubung (Gesetzeskonkurrenz

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21
    Denn die Übergabe erfolgte jeweils zeitgleich, so dass hinsichtlich der an einem Tag vorgenommenen Einreichungen jedenfalls eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2017 ? 4 StR 235/17; Beschluss vom 23. Juni 2016 ? 4 StR 75/16, NStZ-RR 2016, 281; Beschluss vom 11. September 2014 ? 4 StR 207/14, wistra 2015, 17 mwN).
  • BGH, 16.09.2020 - 1 StR 275/20

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Beginn der Verjährung:

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21
    "Das Landgericht hat für die Frage, ob der Angeklagte für oder durch die Tat etwas erlangt hat, nicht zwischen dessen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterschieden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 1 StR 275/20, NZWiSt 2021, 110, 112 f.).
  • BGH, 22.12.2011 - 4 StR 514/11

    Konkurrenzen beim uneigentlichen Organisationsdelikt

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21
    Der in der Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck kommende Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wird durch die bloße Änderung der Konkurrenzverhältnisse im Allgemeinen nicht vermindert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 ? 5 StR 135/21 Rn. 15; Beschluss vom 22. Dezember 2011 ? 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147).
  • BGH, 15.09.2021 - 5 StR 135/21

    Konkurrenzrechtliche Beurteilung bei Deliktsserie mit mehreren Beteiligten

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21
    Der in der Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck kommende Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wird durch die bloße Änderung der Konkurrenzverhältnisse im Allgemeinen nicht vermindert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 ? 5 StR 135/21 Rn. 15; Beschluss vom 22. Dezember 2011 ? 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147).
  • BGH, 11.09.2014 - 4 StR 207/14

    Betrug (Tateinheit: natürliche Handlungseinheit)

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21
    Denn die Übergabe erfolgte jeweils zeitgleich, so dass hinsichtlich der an einem Tag vorgenommenen Einreichungen jedenfalls eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2017 ? 4 StR 235/17; Beschluss vom 23. Juni 2016 ? 4 StR 75/16, NStZ-RR 2016, 281; Beschluss vom 11. September 2014 ? 4 StR 207/14, wistra 2015, 17 mwN).
  • BGH, 23.06.2016 - 4 StR 75/16

    Bandenbetrug (Tateinheit)

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21
    Denn die Übergabe erfolgte jeweils zeitgleich, so dass hinsichtlich der an einem Tag vorgenommenen Einreichungen jedenfalls eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2017 ? 4 StR 235/17; Beschluss vom 23. Juni 2016 ? 4 StR 75/16, NStZ-RR 2016, 281; Beschluss vom 11. September 2014 ? 4 StR 207/14, wistra 2015, 17 mwN).
  • BGH, 13.03.2024 - 5 StR 428/23
    c) Auf die Bemessung der Jugendstrafe hat dies keine Auswirkung, da es sich um eine bloße Änderung der Konkurrenzen handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. August 2022 - 4 StR 226/21 mwN).
  • LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2023 - 12 KLs 114 Js 10235/20

    Zur Auslegung des § 55d GZVJu

    Somit verbleibt es für den Abrechnungsbetrug bei der allgemeinen Rechtsprechung, wonach Tateinheit (i.S.d. natürlichen Handlungseinheit) anzunehmen ist, wenn mehrere Rechnungen gleichzeitig oder zumindest in einem engen zeitlichen Zusammenhang übergeben oder abgeschickt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2022 - 4 StR 226/21, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 14. September 2010 - 4 StR 422/10, juris Rn. 5; Satzger in SSW-StGB, 5. Aufl., § 263 Rn. 356; Schuhr in Spickhoff, MedizinR, 4. Aufl., StGB § 263 Rn. 81).
  • BGH, 16.08.2022 - 4 StR 186/22

    Strafaussetzung (Sozialprognose: keine Verpflichtung des Angeklagten zu

    Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, die Frage einer (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Februar 2021 (71 KLs 300 Js 812/17 ? 7/20) zu prüfen, die nach Verwerfung der Revision durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag (4 StR 226/21) rechtskräftig verblieben sind.
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2023 - 18 KLs 105 Js 10084/20

    Zuständigkeit der allgemeinen Großen Strafkammer für Abrechnungsbetrug gegenüber

    bb) (A) Die Rechtsprechung zu dieser aufgeworfenen Frage betreffend Delikte des (auch Abrechnungs-) Betrugs weist in eine andere Richtung: Der zeitliche Zusammenhang von mehreren am selben Tag vorgenommenen Bestellungen ist zu berücksichtigen und insoweit zu prüfen, ob schon aus diesem Grund eine natürliche Handlungseinheit in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2023 - 2 StR 98/23. In Fällen, in denen "Luftrezepte" an einem Tag in zwei getrennten Stapeln zur Abrechnung an eine Geschädigte übergeben wurden, die diese sodann unter zwei verschiedenen Betriebsnummern abrechnete, liegt jeweils nur eine Tat im Rechtssinne vor. Denn die Übergabe erfolgte jeweils zeitgleich, so dass hinsichtlich der an einem Tag vorgenommenen Einreichungen jedenfalls eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2022 - 4 StR 226/21).
  • BGH, 27.09.2022 - 5 StR 294/22

    Verbreiten und Besitz kinderpornographischer Schriften

    Die Gesamtstrafe kann angesichts der Vielzahl der rechtsfehlerfrei bemessenen übrigen Einzelfreiheitsstrafen und der einbezogenen Strafen bestehen bleiben, zumal da der Unrechtsund Schuldgehalt von einer Änderung der Konkurrenzverhältnisse regelmäßig nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2022 - 4 StR 226/21 mwN).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2023 - 18 KLs 104 Js 10095/22

    Zuständigkeit der allgemeinen Großen Strafkammer für Abrechnungsbetrug gegenüber

    Denn die Übergabe erfolgte jeweils zeitgleich, so dass hinsichtlich der an einem Tag vorgenommenen Einreichungen jedenfalls eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2022 - 4 StR 226/21).
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